7.2.3 Dienstzettel/Dienstvertrag
Der Überlasser darf eine Arbeitskraft nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung an einen Dritten überlassen. Nach Beginn des Vertragsverhältnisses ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszufolgen. Diese Aufstellung, die in Form eines Dienstzettels oder in Form eines Dienstvertrages zu erfolgen hat, muss die gesetzlich und kollektivvertraglich vorgeschriebenen Angaben enthalten (Abschnitt IV Ziffer 2 Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung in Verbindung mit § 11 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz [AÜG]).