9.2.5 Geltendmachung des Anspruchs
Wird der Anspruch in einem Staat geltend gemacht, der kein EU/EWR-Mitgliedstaat ist (bspw der Arbeitnehmer erleidet in der Mongolei einen Arbeitsunfall und klagt den Schädiger vor einem mongolischen Gericht), so prüft das ausländische Recht nach den für ihn maßgeblichen Rechtsgrundlagen, welche Rechtsordnung anwendbar ist (ob eine derartige Klage überhaupt möglich ist, bestimmt sich ebenfalls nach innerstaatlichem Recht, in Österreich etwa nach der JN). Dies kann daher zu einem abweichenden Ergebnis führen, da die Mongolei Rechtsgrundlagen wie bspw die Rom-1-VO nicht anwenden wird. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Rechtsgrundlage universale Geltung für sich beansprucht, da das Gericht eines Nicht-Mitgliedstaates an diese Auffassung nicht gebunden ist.