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Verena Kreiner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.5 Privilegierte Arbeitskräfteüberlassung

Für die so genannte „privilegierte Arbeitskräfteüberlassung“ sind gewisse Teile des AÜG (§§ 10–16a AÜG) nicht anzuwenden. Darunter zu verstehen sind:

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