9.3.3 Ansprüche gegen Arbeitskollegen
Handelt es sich beim Schädiger um einen Arbeitskollegen des Geschädigten, ist der Schädiger – trotz Arbeitgeberidentität – keine Partei des Arbeitsvertrages zwischen dem Geschädigten und dessen Arbeitgeber. Der Schädiger ist somit – wie bei einer Schädigung durch einen Betriebsfremden – als Dritter anzusehen und kann demzufolge vom Geschädigten in Anspruch genommen werden (RIS-Justiz RS0054850). Das – für das Bestehen eines Schadenersatzanspruches prinzipiell notwendige – Verschulden kann sich dabei etwa aus einer Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergeben (8 ObA 68/23t).