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Dokument-ID: 1182979
5.6.1 Medizinisch notwendige Leistungen
Der Zustand der versicherten Person muss Sachleistungen medizinisch notwendig machen. Die Feststellung der Notwendigkeit erfolgt dabei ausschließlich nach medizinischen Kriterien, allerdings immer in Bezug auf die geplante Dauer des Aufenthalts.