1.5.2 Dienstgeberbeitrag (DB)
Der Dienstgeberbeitrag ist von allen Dienstgebern zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Entsprechend den Durchführungsrichtlinien zum FLAG • [Fußnote: Vgl 549 BlgNR 11. GP; Rz 41.01 Abs 2 Durchführungsrichtlinien zum FLAG.] ist dies auch dann der Fall, wenn das Dienstverhältnis im Inland eingegangen worden ist und darauf inländische Rechtsvorschriften anwendbar sind. Als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er temporär seine Arbeitsleistung im Ausland verrichtet.. Da der Dienstgeberbeitrag nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des DBA in Art 2 umfasst ist, muss die Frage, ob DB-Pflicht im Inland eintritt, auf Basis des FLAG bzw europarechtlicher Vorgaben geklärt werden. Im grenzüberschreitenden Kontext knüpft der Dienstgeberbeitrag an die Sozialversicherungspflicht an, sodass der Dienstgeberbeitrag immer dann zu entrichten ist, wenn der grenzüberschreitend in Form von Telearbeit tätige Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherung zugehörig bleibt.