2.3.4 Verteilung der Besteuerungsrechte auf zwischenstaatlicher Ebene
Infolge der Festlegung der Ansässigkeit ist im nächsten Schritt die maßgebliche abkommensrechtliche Verteilungsnorm zu prüfen. In der aktuellen Fassung des OECD-MA ist bei der Überlassung von natürlichen Personen die Verteilungsnorm des Art 15 OECD-MA (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) maßgeblich. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit unterliegen gemäß Art 15 Abs 1 erster Satz OECD-MA grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht, wird die Tätigkeit allerdings grenzüberschreitend in einem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt, ist nach Art 15 Abs 1 zweiter Satz OECD-MA die Steuerpflicht im anderen Staat gegeben. Ungeachtet dessen, verbleibt allerdings auch im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit das Besteuerungsrecht nach Art 15 Abs 2 OECD-MA beim Ansässigkeitsstaat, wenn