1.5.9 Dauerhafter Wechsel des Arbeitsorts
In der älteren Rechtsprechung hatte sich der EuGH bloß mit Arbeitnehmern befassen müssen, deren Tätigkeit während des gesamten Arbeitsverhältnisses in mehreren Staaten ausgeübt wurde, wobei jedoch ein gewöhnlicher Arbeitsort feststellbar war. In der Rechtssache Locatrans hingegen war der Sachverhalt derart gelagert, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit zunächst in mehreren Staaten ausübte, sich diese im letzten „Beschäftigungsabschnitt“ vor allem aber auf einen Staat konzentrierten. Der EuGH musste folglich beurteilen, ob in diesem Fall ein neuer gewöhnlicher Arbeitsort begründet wird.