2.16.3 Zustellung an ausländische Arbeitgeber im Inland
Abgabestelle
Für die Anwendung des LSD-BG gilt als Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn) als auch die (in der Entsendemeldung genannte) Ansprechperson des Arbeitgebers als Empfänger iSd § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden.