3 Die grenzüberschreitende Entsendung im Sozialversicherungsrecht
Werden Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, so beansprucht in der Regel der ausländische Staat die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, da das grenzüberschreitende Sozialversicherungsrecht auf dem Territorialprinzip aufbaut, wonach Arbeitnehmer in der Regel in jenem Staat der Sozialversicherungspflicht unterliegen, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. • [Fußnote: Die Verordnung gilt im Verhältnis zu allen EU-Staaten. Für Schweizer und EWR-Staatsangehörige, die hinsichtlich ihrer „Versicherungskarriere“ Anknüpfungspunkte zu verschiedenen EU-Staaten aufweisen, gelangte bis 31.03.2012 bzw 31.05.2012 die VO 1408/71 zur Anwendung. Seit 01.04.2012 bzw 01.06.2012 findet auch die VO 883/2004 im Verhältnis zum EWR bzw zur Schweiz Anwendung (zu Kroatien seit 01.01.2017).]