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Neu Dokument-ID: 1135703

Stefan Haas | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Abrechnungsbeispiele Überlassung

Ein in Tschechien ansässiger gewerblicher Überlasserbetrieb überlässt einen in Prag ansässigen Dienstnehmer (Angestellten) für vier Tage an die österreichische Unternehmung in Wien.

Vertragliche Grundlage:

  • Tschechischer Dienstvertrag + Überlassungsvereinbarung

Arbeitsrecht:

  • Aufgrund des geringen zeitlichen Ausmaßes der Tätigkeit in Österreich wurde im vorliegenden Fall tschechisches Arbeitsrecht vereinbart.
  • Die österreichischen Eingriffsnormen sind betreffend die Tätigkeit in Österreich jedoch zu beachten.

Meldepflicht:

  • Meldung der Überlassung nach Österreich mittels ZKO 4 Meldung

Bereithalteverpflichtungen

laut LSD-BG:

  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
  • Lohnzettel
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
  • Lohnaufzeichnungen
  • Arbeitsaufzeichnungen
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung
  • A1-Formular

Steuerrecht (Betriebsstätte):

  • Die Überlassung begründet als Passivleistung keine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Österreich.

Persönliche Steuerpflicht Dienstnehmer:

  • In Folge der wirtschaftlichen Auslegung des Arbeitgeberbegriffes durch Österreich in Art 14 Abs 2 lit b DBA-Tschechien unterliegt der überlassene Dienstnehmer mit Tätigkeitsbeginn (erster Tag) in Österreich der Steuerpflicht.

Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG:

  • Die Überlassung nach Österreich unterliegt der Abzugsteuer im Ausmaß von 20 % nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG, sofern keine unmittelbare Entlastung an der Quelle auf Basis eines Befreiungsbescheids vorgenommen wird.

Sozialversicherung:

  • Der überlassene Dienstnehmer verbleibt mittels A1-Formular in der tschechischen Sozialversicherung.
  • In Österreich müssen dementsprechend keine Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer abgeführt werden.

Kommunalsteuer:

  • Der österreichische Beschäftigerbetrieb wird Schuldner der Kommunalsteuer.
  • Die Bemessungsgrundlage beträgt 70 % des fakturierten Gestellungsentgelts exkl Umsatzsteuer.

Dienstgeberbeitrag (DB):

  • Anknüpfung an die Sozialversicherungspflicht (Tschechien) und dementsprechend keine Abfuhrverpflichtung in Österreich.

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ):

  • Anknüpfung an die österreichische Kammermitgliedschaft und dementsprechend keine Abfuhrverpflichtung in Österreich.

Betriebliche Vorsorge (BV-Beitrag):

  • Anknüpfung an das vereinbarte Arbeitsrecht. Da im vorliegenden Fall tschechisches Arbeitsrecht vereinbart wurde, muss in Österreich kein BV-Beitrag entrichtet werden.

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