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Dokument-ID: 1153069
2.1.2 Grenzgängerregelung im DBA-Italien
Das DBA mit Italien enthält in Art 15 Abs 4 DBA-Italien eine Grenzgängerregelung, welche Anwendung findet, wenn eine Person in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in der Nähe der Grenze im anderen Staat ihren Arbeitsort hat und sich üblicherweise zur Arbeit dorthin begibt.