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Dokument-ID: 1129889
4.1 Bewilligungen für besondere Personengruppen
Besonderer Schutz
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz iSd § 57 AsylG ist etwa (auf Antrag oder von Amts wegen) zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen (also der Betreffende Zeuge oder Opfer ist) notwendig ist oder der Betreffende seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet geduldet ist. Dies kann bspw auch auf Opfer familiärer Gewalt zutreffen.