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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Drohende Strafen

Verwaltungsübertretung

Tatbestände

Verstöße gegen das AuslBG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen zu ahnden (vgl § 28 Abs 1 AuslBG). Diese Strafen fließen dem AMS zu. Auch ein Unternehmen, das die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen (ganz oder teilweise) weitergibt, ist zu bestrafen, wenn:

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