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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Volontäre und Berufs- oder Ferialpraktikanten

Weiters bedürfen Ausländer, die

  • ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder
  • als Ferial- oder Berufspraktikanten

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