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Dokument-ID: 1129885
2.2.2 Volontäre und Berufs- oder Ferialpraktikanten
Weiters bedürfen Ausländer, die
- ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder
- als Ferial- oder Berufspraktikanten