1.5.3 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) handelt es sich um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer, die im Wirtschaftskammergesetz (WKG) in den §§ 122 und 126 geregelt ist. Für Zwecke des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag ist im Fall einer Telearbeits-Tätigkeit nicht auf den Beitragssatz des Belegenheitsortes der Telearbeit abzustellen, sondern es ist immer der DZ-Satz jenes Bundeslandes maßgeblich, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, zu welcher der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin organisatorisch zugehörig sind. Der Belegenheitsort der Telearbeit entfaltet somit in der Regel für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag keine Wirkung.