7.6.1 Überlassungslohn
Der Überlassungslohn bildet einen Bestandteil des Überlassungsentgelts gem § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 AÜG.
Für die Zeit der Arbeitskräfteüberlassung steht dem Arbeitnehmer zumindest jenes Entgelt zu, das im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Tätigkeiten an vergleichbare Arbeitnehmer auf Grundlage eines Kollektivvertrags oder einer sonstigen Rechtsquelle (Satzung, Gesetz, Verordnung) vorgesehen ist, sofern dieses Entgelt über den Mindeststundenlohn des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlassung liegt (= Überlassungslohn).