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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.7.1 Auftraggeberhaftung im Baubereich

Gem § 67a Abs 1 ASVG haftet ein Unternehmen, das die Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Beiträge und Umlagen, die der Auftragnehmer an österreichische Krankenversicherungsträger zu erbringen hat, bis zum Höchstausmaß von 20 % (erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 32 %) des geleisteten Werklohns. Nach § 67a Abs 3 Z 2 ASVG entfällt diese Haftung, wenn der Auftraggeber 20 % (bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung 32 %) des Werklohns gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum gem § 67c ASVG überweist.

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