10.7.1 Auftraggeberhaftung im Baubereich
Gem § 67a Abs 1 ASVG haftet ein Unternehmen, das die Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Beiträge und Umlagen, die der Auftragnehmer an österreichische Krankenversicherungsträger zu erbringen hat, bis zum Höchstausmaß von 20 % (erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 32 %) des geleisteten Werklohns. Nach § 67a Abs 3 Z 2 ASVG entfällt diese Haftung, wenn der Auftraggeber 20 % (bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung 32 %) des Werklohns gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum gem § 67c ASVG überweist.