4.1 Kommunalsteuer
Im Rahmen des AbgÄG 2016 wurde seitens des Gesetzgebers der Betriebsstättentatbestand des § 4 KommStG in Abs 3 um eine spezielle Bestimmung für den Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung • [Fußnote: VwGH v 21.10.2015, 2012/13/0085.] erweitert. Damit § 4 Abs 3 KommStG Anwendung findet, bedarf es des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung, welche gegenüber der Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages (Entsendung zur Aktivleistung) entsprechend den Vorgaben von § 4 Abs 2 AÜG negativ abzugrenzen ist. Im Sinne dieser Abgrenzung setzt eine Arbeitskräfteüberlassung voraus, dass die Arbeitskräfte