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Stefan Haas | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Kommunalsteuer

Im Rahmen des AbgÄG 2016 wurde seitens des Gesetzgebers der Betriebsstättentatbestand des § 4 KommStG in Abs 3 um eine spezielle Bestimmung für den Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung • [Fußnote: VwGH v 21.10.2015, 2012/13/0085. erweitert. Damit § 4 Abs 3 KommStG Anwendung findet, bedarf es des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung, welche gegenüber der Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages (Entsendung zur Aktivleistung) entsprechend den Vorgaben von § 4 Abs 2 AÜG negativ abzugrenzen ist. Im Sinne dieser Abgrenzung setzt eine Arbeitskräfteüberlassung voraus, dass die Arbeitskräfte

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