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Dokument-ID: 1171611
2.3.3 Besteuerung nach Artikel 15 Abs 2 lit c OECD-MA (Betriebsstättenvorbehalt)
Nach Art 15 Abs 2 lit c OECD-MA erlangt der Tätigkeitsstaat, ungeachtet der 183-Tage-Frist, das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen, wenn die Vergütung von einer Betriebsstätte getragen wird, welche der Arbeitgeber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) hat.