2.4.3 Befreiung von Lohnnebenkosten
§ 5 Abs 2 lit c KommStG und § 41 Abs 4 lit c FLAG sehen in Anlehnung zur partiellen Steuerfreistellung des laufenden Bezuges des Arbeitnehmers vor, dass dieser bei Anwendbarkeit von § 3 Abs 1 Z 10 EStG auch im Ausmaß von 60 % von der Kommunalsteuer und vom Dienstgeberbeitrag zu befreien ist. Zu beachten ist dabei, dass anders als im Steuerrecht eine Deckelung der Befreiung mit der SV-Höchstbeitragsgrundlage allerdings hier nicht greift. Da sich die Befreiung allerdings immer auf den laufenden Lohn bezieht, unterliegen Sonderzahlungen hingegen voll der Beitragspflicht.