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Dokument-ID: 1129909
9.2 Betriebskontrolle
Zulässigkeitsvoraussetzungen und Ablauf
Die angeführten Organe bzw Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.