4.3 Auflagen, Geltungsdauer und Widerruf
Auflagen
Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer, für den sie erteilt wird, nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Sofern es im Hinblick auf die Entwicklung und Lage des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich erscheint, können in der Beschäftigungsbewilligung auch weitere Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von arbeitsmarktpolitischen oder berufskundlichen Maßnahmen erteilt werden.