3.1 Überlassungen in die EU, den EWR sowie die Schweiz
Erfolgt die Überlassung im Verhältnis zu anderen EU-Staaten, so hat dies zur Konsequenz, dass sowohl das europäische Primär- als auch Sekundärrecht zur Anwendung gelangen. Das Primärrecht ordnet dabei an, dass die europäischen Grundfreiheiten (freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) einzuhalten sind, während das Sekundärrecht für die praktische Umsetzung dieser Freiheiten durch Rechtsakte wie Verordnungen oder Richtlinien sorgt. Speziell für den Bereich des grenzüberschreitenden Personaleinsatzes erfolgt die Umsetzung im Rahmen von Verordnungen. Konkret handelt es sich hierbei um die VO (EG) 1408/71 sowie die hierzu ergänzend ergangene DVO 574/72. Mit 01.05.2010 traten zudem die VO (EG) 883/2004 und die DVO 987/2009 in Kraft, welche seit 01.01.2011 auch für Drittstaatsangehörige mit einem rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) Anwendung finden. Bezogen auf den Bereich des internationalen Personaleinsatzes ermöglicht Art 12 Abs 1 VO (EU) 883/2004 iVm Art 14 f DFVO, dass Personen, welche von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Staat zur Arbeitsverrichtung entsendet oder überlassen werden, in der Sozialversicherung ihres Wohnsitzstaates verbleiben können, wenn die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert und auch dort keine andere Person abgelöst wird. Der Nachweis der Versicherungspflicht im Wohnsitzstaat erfolgt mit der A1-Bescheinigung, welche bei der österreichischen Gesundheitskasse mittels ELDA zu beantragen ist.