3 Die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Sozialversicherungsrecht
Wird ein Dienstnehmer grenzüberschreitend überlassen, so stellt sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Dienstnehmer die grundlegende Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dieser Umstand auf die persönliche Sozialversicherungspflicht des Dienstnehmers hat. Das innerstaatliche Sozialversicherungsrecht baut in aller Regel auf dem Territorialprinzip auf, sodass grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer in der Regel in jenem Staat der Sozialversicherungspflicht unterliegen, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. • [Fußnote: Die Verordnung gilt im Verhältnis zu allen EU-Staaten. Für Schweizer und EWR-Staatsangehörige, die hinsichtlich ihrer „Versicherungskarriere“ Anknüpfungspunkte zu verschiedenen EU-Staaten aufweisen, gelangte bis 31.03.2012 bzw 31.05.2012 die VO 1408/71 zur Anwendung. Seit 01.04.2012 bzw 01.06.2012 findet auch die VO 883/2004 im Verhältnis zum EWR bzw zur Schweiz Anwendung (Kroatien seit 01.01.2017).] Das Territorialprinzip und damit die Anwendung des lokalen Sozialversicherungsrechts des Tätigkeitsstaates wird bzw kann allerdings durch das europäische Gemeinschaftsrecht sowie bilaterale Abkommen durchbrochen werden. Dies ist insofern von Bedeutung, als sowohl das Gemeinschaftsrecht als auch die bilateralen Abkommen konkrete Ausnahmeregelungen vor allem für Entsendungen oder Überlassungen vorsehen. Zudem können auch nationale Bestimmungen darüber hinaus vorsehen, dass eine in einem anderen Staat tätige Person weiterhin einer Sozialversicherungspflicht im Inland unterliegt, was vor allem im Verhältnis zu Drittstaaten ohne Abkommensschutz eine doppelte Sozialversicherungspflicht nach sich ziehen kann.