Neu
Dokument-ID: 1263291
7.6.3 Stehzeiten
Während überlassungsfreier Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich während der beim Arbeitgeber üblichen, 38,5 Stunden pro Woche nicht übersteigenden, Normalarbeitszeit erreichbar zu halten (Telefonnummer oder Anschrift). Über Aufforderung des Arbeitgebers ist er zum persönlichen Erscheinen bei diesem, einmal pro Kalenderwoche verpflichtet. Ferner ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ggf beim Überlasser seinem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeiten zu verrichten.