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Stefan Haas | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.5 Besteuerung nach Art 15 Abs 2 lit a OECD-MA (183-Tage-Regelung)

Entsprechend Art 15 Abs 2 lit a OECD-MA erlangt der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften, wenn sich eine im anderen Staat (Ansässigkeitsstaat) ansässige Person im Zuge einer Tätigkeitsverrichtung länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, im Tätigkeitsstaat aufhält. Diese Bestimmung wird in der Praxis häufig als „183-Tage-Regel“ oder „Monteur-Klausel“ bezeichnet. In der Praxis spielt die 183-Tage-Regel eine wichtige Rolle vor allem im Zusammenhang mit Entsendungen oder Überlassungen nach Staaten, welche keiner wirtschaftlichen Auslegung des Arbeitgeberbegriffes folgen. Der Sinn dieser Bestimmung ist es, dass bei kurzfristigen, die Frist von 183 Tagen unterschreitenden Einsätzen im Tätigkeitsstaat keine Steuerpflicht begründet werden soll. Vielmehr soll es bei der Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat bleiben. Damit sollen bei kurzfristigen Tätigkeiten im anderen Staat übermäßige Verwaltungsbelastungen, wie die steuerliche Registrierung oder eine Lohnsteuerabfuhr, vermieden werden. Bei der Zählweise der 183-Tage-Regel stellt der OECD-MK ausschließlich auf Tage der physischen Anwesenheit ab. Die reine Tätigkeitsdauer im anderen Vertragsstaat ist nicht maßgeblich. Mehrere Aufenthalte im selben Vertragsstaat innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums werden zusammengezählt. Eine Zusammenrechnung erfolgt selbst dann, wenn die Tätigkeit für verschiedene Arbeitgeber ausgeübt wird.

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