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Dokument-ID: 1129512
2.1 Definitionen und Abgrenzungsfragen
Definition Dienstreise (ertragsteuerrechtlicher Dienstreisebegriff)
Gem Rez 700 LStR gilt: „Eine Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG dann liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1. Tatbestand kleine Dienstreise oder
- ein Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand große Dienstreise).
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine Dienstreise jedoch nur bis zur Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit vor.“