2.5.4 Einbehaltsverpflichtung der Haftungsbeiträge nach § 82a EStG
Im EStG besteht mit § 82a EStG („Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“) eine Bestimmung, die dem Haftungstatbestand gem § 67a–67c ASVG nachgebildet ist. • [Fußnote: Vgl Rz 1212a. LStR 2002.] Durch diese Bestimmung soll das Risiko der Nichtabfuhr der Lohnsteuer und sonstigen lohnabhängigen Abgaben bei der Weitergabe von Bauleistungen verringert werden. Der Haftungstatbestand nach § 82a EStG umfasst die vom Finanzamt zu erhebenden lohnabhängigen Abgaben. Somit sind die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag (DB) sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) umfasst. Die Kommunalsteuer wird von den Gemeinden erhoben. Sie ist somit nicht vom Haftungstatbestand nach § 82a EStG umfasst, da diese Bestimmung nur jene lohnabhängigen Abgaben einschließt, die vom Finanzamt zu erheben sind. • [Fußnote: Vgl Doralt, Einkommensteuergesetz, § 82a Rz 1.]