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Neu Dokument-ID: 1129597

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.11.2 Strafhöhe

In der Neuregelung des § 29 Abs 1 LSD-BG wird vom bisherigen Modell der Bestrafung pro Arbeitnehmer abgegangen. Anstelle dessen werden nunmehr mehrere Strafrahmen (in fünf Stufen) vorgesehen. Bei der Gestaltung der Strafrahmen wird auf die Höhe des vorenthaltenen Entgelts (Schaden) bzw bei der letzten Stufe (bis zu EUR 400.000,–) zusätzlich auf den Verschuldensgrad (vorsätzliche Begehung der Tat) als erschwerendes Moment und die Höhe der durchschnittlichen Unterentlohnung abgestellt. Für Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern wird für den Erstfall (nicht Wiederholungsfall) die Obergrenze des Strafrahmens von EUR 50.000,– auf EUR 20.000,– herabgesetzt, wenn auch die Summe des vorenthaltenen Entgelts unter EUR 20.000,– liegt.

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