3.5.2 Unionsrechtliche Vorgaben
Was die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 betrifft, so sieht deren Art 62 Abs 1 vor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen berücksichtigt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.