2.2.1 Tagesgelder
Für die Verpflegung während einer Dienstreise stehen als Tagesgeld für 24 Stunden seit 01.01.2025 max EUR 30,– (davor: EUR 26,40) nicht steuerbar gem § 26 Z 4 EStG zu. Als nicht steuerbar werden Taggelder solange behandelt, als nicht ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht. § 3 Abs 1 Z 16b EStG bleibt davon unberührt.
Gem § 26 Z 4 lit b EStG gilt: „[…] Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.“ Bei Dienstreisen bis zu drei Stunden steht kein Verpflegungsmehraufwand zu. „Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu“, ausgenommen eine arbeitsrechtliche Vorschrift sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor. In diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.