10.5.1 Beschäftigung bei Scheinunternehmen
Personen, die von einem Unternehmen zur Pflichtversicherung angemeldet wurden, das in Folge rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt worden ist, sind verpflichtet, zur Abklärung der näheren Umstände dieser Pflichtversicherung persönlich vor dem Krankenversicherungsträger zu erscheinen, und zwar innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung. Das Gleiche gilt für Personen, deren versuchte Anmeldung nach rechtskräftiger Feststellung des Scheinunternehmens wegen Unzulässigkeit scheiterte. Die schriftliche Aufforderung des Krankenversicherungsträgers hat mit Zustellnachweis zu erfolgen.