2.1.1 Grenzgängerregelung im DBA-Deutschland
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland sieht in Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland eine Grenzgängerregelung vor, wonach Personen als Grenzgänger gelten, die in einem Vertragsstaat in Grenznähe ihren Wohnort und im anderen Vertragsstaat, ebenfalls in Grenznähe, ihren Arbeitsort haben und üblicherweise von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren. Im Verhältnis zu Deutschland wurde vereinbart, dass als Grenznähe eine Zone von je 30 km beiderseits der Grenze gilt. • [Fußnote: Schlussprotokoll, Abs 8 zu Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland.] Wohnsitz und Arbeitsort des Grenzgängers müssen dementsprechend innerhalb eines 30 km breiten Radius liegen, der beiderseits der Grenze nach Luftlinie zu bemessen ist. Wie lange die tatsächlich zurückzulegende Wegstrecke (zB auf der Straße oder mit der Bahn) in Anspruch nimmt, spielt keine Rolle. Hat der Grenzgänger mehrere Wohnsitze, so muss der Hauptwohnsitz in Grenznähe liegen.