9.2.6 Ermittlung des ausländischen Rechts
Um den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln, kann der Richter alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen nutzen. Eine Auskunftsquelle ist für Vertragsstaaten das Londoner Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968. Das Ersuchen ist über die jeweils zuständige Empfangs-/Übermittlungsstelle an die zuständige Stelle des betreffenden ausländischen Staates zu richten. Anstelle eines Rechtsauskunftsersuchens nach dem Londoner Europäischen Übereinkommen kann der Richter auch ein Rechtsgutachten eines Sachverständigen einholen, wenn der Sachverständige auch Kenntnisse über die praktische Anwendung des ausländischen Rechts besitzt.