© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1135680

Stefan Haas | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.6 Besteuerung nach Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA (wirtschaftlicher Arbeitgeber)

Wie bereits ausgeführt, stellt Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA die bedeutendste Verteilungsnorm für Einkünfte aus der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung dar. Gemäß Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA erlangt der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Bezügen, wenn die Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Wird dementsprechend im Rahmen dieser Norm der Arbeitskräfteüberlassung der Beschäftiger als „wirtschaftlicher“ Arbeitgeber iSd Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA angesehen, besteht unabhängig von der 183-Tage-Regel immer Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat, und zwar deshalb, da eine der Voraussetzungen des Art 15 Abs 2 OECD-MA nicht mehr gegeben ist und somit die Ausnahme vom Arbeitsortprinzip nicht mehr angewendet werden kann. Aus diesem Grund ist bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung darauf zu achten, wie der Arbeitgeberbegriff im OECD-MA und im innerstaatlichen Recht der beteiligten Länder ausgelegt wird.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Grenzüberschreitender Personaleinsatz in unserem Shop! Zum Shop