2.3.6 Besteuerung nach Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA (wirtschaftlicher Arbeitgeber)
Wie bereits ausgeführt, stellt Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA die bedeutendste Verteilungsnorm für Einkünfte aus der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung dar. Gemäß Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA erlangt der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Bezügen, wenn die Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Wird dementsprechend im Rahmen dieser Norm der Arbeitskräfteüberlassung der Beschäftiger als „wirtschaftlicher“ Arbeitgeber iSd Art 15 Abs 2 lit b OECD-MA angesehen, besteht unabhängig von der 183-Tage-Regel immer Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat, und zwar deshalb, da eine der Voraussetzungen des Art 15 Abs 2 OECD-MA nicht mehr gegeben ist und somit die Ausnahme vom Arbeitsortprinzip nicht mehr angewendet werden kann. Aus diesem Grund ist bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung darauf zu achten, wie der Arbeitgeberbegriff im OECD-MA und im innerstaatlichen Recht der beteiligten Länder ausgelegt wird.