1.3 Anwendbarkeit des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Zeitlicher Anwendungsbereich
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt für jene „Fremden“, die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen.
Kürzere Aufenthalte (von unter sechs Monaten) sind im Fremdenpolizeigesetz (FPG) geregelt (idR „Visum“ für drei bis sechs Monate) und fallen daher nicht unter das NAG.
Aufenthaltstitel
Das NAG regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln, die unterschiedliche Berechtigungen (zB Zugang zum Arbeitsmarkt) mit sich bringen..
Diese Aufenthaltstitel lassen sich in Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen unterscheiden.
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligungen werden für einen länger als sechs Monate aber dennoch zeitlich befristeten Aufenthalt in Österreich für einen bestimmten Zweck erteilt. Sie werden jeweils für ein Jahr ausgestellt, und können (mit Ausnahmen, wie etwa für Au-pair-Kräfte) für ein weiteres Jahr verlängert werden.
Niederlassungsbewilligung
Niederlassungsbewilligungen werden für einen längerfristigen oder dauerhaft beabsichtigten Aufenthalt in Österreich erteilt.
Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
In dem in diesem Handbuch relevanten Kontext des grenzüberschreitenden Personaleinsatzes unterscheidet das NAG diesbezüglich folgende Aufenthaltstitel:
Solche, die dem Antragsteller erlauben, ab Erteilung des Aufenthaltstitels für einen ganz bestimmten Arbeitgeber (unselbständig) erwerbstätig zu sein:
- Aufenthaltsbewilligungen (ICTs, mobile ICTs, Betriebsentsandte, Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit)
- „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
- „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
- „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
- „Rot-Weiß-Rot – Karte“
- „Blaue Karte EU“
Solche, die dem Antragsteller erlauben, ab Erteilung des Aufenthaltstitels selbstständig erwerbstätig zu sein:
- „Rot-Weiß-Rot – Karte“
- „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
- „Niederlassungsbewilligung“
- „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Solche, die dem Antragsteller unbeschränkten Arbeitsmarkt einräumen:
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
- „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
- „Daueraufenthalt – EU“
- Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
Solche, die dem Antragsteller keine (sofortige) Arbeitsaufnahme erlauben, ihm aber das Recht einräumen, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen:
- „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“
- „Aufenthaltsbewilligung – Student“
Solche, die dem Antragsteller jegliche Arbeitsaufnahme verweigern:
- „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
- „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
Überschneidungen/Wechselspiel, zum Beispiel zum AuslBG
Das NAG regelt in erster Linie das Recht zum Aufenthalt in Österreich. Demgegenüber regelt das AuslBG das Recht zur Aufnahme und Ausübung einer (unselbständigen) Beschäftigung in Österreich. Viele Verfahren betreffen beide Gesetze und sehen (Teil-)Zuständigkeiten sowohl der Aufenthalts- als auch der Ausländerbeschäftigungsbehörden innerhalb desselben Verfahrens vor. Das NAG und das AuslBG ergänzen sich daher oftmals. Selbiges gilt für das IntG, das insbesondere Integrationspflichten (wie den Erwerb von Deutschsprachkenntnissen) festlegt, deren Erfüllung eine von mehreren Voraussetzungen für die Erteilung bzw Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG darstellt.