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Neu Dokument-ID: 787944

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.4 Widerspruch und Ermittlungsverfahren

Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben werden (bei Versäumen dieser Frist wegen Vorliegen eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses kann eine Wiedereinsetzung beantragt werden). Zur Ausübung des Widerspruches ist eine persönliche Vorsprache des Rechtsträgers oder dessen organschaftlichen Vertreters erforderlich. Die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache bleibt auch im Falle der Eröffnung eines Insol-venzverfahrens eine unmittelbare Pflicht des Rechtsträgers.

Unterbleibt ein Widerspruch, hat das Amt für Betrugsbekämpfung (bis Ende Juni 2020 die Abgabenbehörde) mit Bescheid festzustellen, dass das betreffende Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheides gelten die obigen Ausführungen im Kapitel „Zustellung“. Dieser Bescheid ist, nachdem er in Rechtskraft erwachsen ist, allen Kooperationsstellen und der Gewerbebehörde zu übermitteln. Rechtskräftig ist der Bescheid, sobald eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht auf Antrag einer Partei nicht mehr möglich ist (etwa, weil keine Beschwerde erhoben wurde oder bereits über die Beschwerde entschieden ist).

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