4.3 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) handelt es sich um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer, die im Wirtschaftskammergesetz (WKG) in den §§ 122 und 126 geregelt ist. Alle Kammermitglieder, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, den DZ zu entrichten. Als Bemessungsgrundlage für den DZ ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) heranzuziehen, wobei § 41 Abs 4 FLAG (Befreiungen) entsprechend zur Anwendung gelangt. • [Fußnote: Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören auch die nicht steuerbaren Leistungen des Arbeitgebers gem § 26 EStG (zB Reisekosten, Tagesgebühren, Auslagenersätze, soweit sie nicht der Lohnsteuer unterliegen).]