1.4 Grenzüberschreitende Telearbeit im Rahmen der Sozialversicherung
Eines der Grundprinzipien des europäischen Sozialversicherungsrechts ist, dass eine Person nur in einem Mitgliedstaat pflichtversichert sein darf. Welcher Mitgliedstaat das ist, richtet sich nach Titel II der VO (EG) Nr 883/2004, wobei grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat das Recht zusteht, Beiträge zu erheben. Durch die COVID-19-Pandemie und die mit ihr verbundenen Reisebeschränkungen war eine Vielzahl von Dienstnehmern gezwungen, ihre Tätigkeit nicht mehr am Sitz des Arbeitgebers, sondern im Rahmen eines Homeoffice auszuüben. Für im Rahmen eines ausländischen Homeoffice tätige Dienstnehmer, die vor Pandemiebeginn ausschließlich am Sitzort des Arbeitgebers ihren Dienst verrichtet haben, hätte dies einen Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit zur Folge gehabt. Diese Personen wären infolge der Wesentlichkeit (> 25 %) der im Wohnsitzstaat ausgeübten Tätigkeit dort der Versicherungspflicht unterlegen. Um hier einen Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit infolge der COVID-19-Pandemie zu verhindern, hat die EU-Verwaltungskommission eine Sonderregelung zur grenzüberschreitenden Telearbeit geschaffen, wonach eine coronabedingte Telearbeit im Homeoffice zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit führen soll und die Sozialversicherungszugehörigkeit dementsprechend weiterhin im Arbeitgeberstaat besteht. Diese Sonderregelung sollte ursprünglich mit 31.12.2022 enden, wurde allerdings letztmalig bis 30.06.2023 verlängert.