9.4.4 Schädigung durch Verkehrsmittel
Ist der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht, tritt bis zum Ausmaß der zur Verfügung stehenden Deckungssumme der Versicherung keine Haftungsbefreiung ein. Verkehrsmittel iSd Bestimmung sind Eisenbahnen, Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie Luftfahrzeuge, nicht jedoch Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, etwa Bagger oder Pistenfahrzeuge (9 ObA 298/01s; 9 ObA 49/04b). Für derartige Verkehrsmittel besteht insbesondere nach dem EKHG eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Diese korrespondiert mit einer Pflichthaftpflichtversicherung.