1.2.3 Schriftlichkeit der Vereinbarung
Da sich der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzgebung nicht zu einem (bedingten) Recht auf Telearbeit durchringen konnte, bedeutet dies, dass, sofern österreichisches Recht zur Anwendung gelangt, die Beschäftigten keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telearbeit haben. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Tätigkeitsverrichtung in Form von Telearbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer individuell vereinbart werden muss. Das Gesetz verlangt, dass diese Vereinbarung aus Beweisgründen stets schriftlich zu erfolgen hat. In der Praxis hat sich dabei bewährt, dass die Vereinbarung im Rahmen des Arbeitsvertrages oder in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu diesem erfolgt. Im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Telearbeitsverrichtung sollte diese Vereinbarung jedenfalls nachfolgende Punkte berücksichtigen: