2.4 Die „begünstigte Auslandstätigkeit“ im Rahmen der grenzüberschreitenden Personalverrechnung
Die begünstigte Auslandstätigkeit
Werden Mitarbeiter im Rahmen einer Montagetätigkeit ins Ausland entsandt, so können nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG unter bestimmten Voraussetzungen 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn von der Versteuerung freigestellt werden. Die Befreiung bezieht sich explizit auf den laufenden Arbeitslohn, sodass nicht steuerbare Ersätze gem § 26 EStG 1988 und Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 nicht in die Bemessungsgrundlage der 60 %-Grenze einzubeziehen sind.