3.6.7 Feiertage
Nach Ansicht des OGH wirken die österreichischen Vorschriften über Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsruhe bei entsandten Arbeitnehmern wie Eingriffsnormen (OGH 31.1.1990, 9 ObA 345/89). Der Arbeitnehmer hat daher (schon aus diesem Grund), auch wenn er im Ausland arbeitet, an österreichischen Feiertagen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts und darüber hinaus einen Anspruch auf Feiertagszuschläge, wenn er an einem österreichischen Feiertag arbeitet. Unerlaubte Feiertagsarbeit ist, auch wenn sie im Ausland durchgeführt wird, gem § 28 Abs 11 AZG und § 27 Abs 5 ARG mit Verwaltungsstrafe bedroht.