7.2.1 Probemonat
Gemäß Abschnitt IV Ziffer 1 des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlassung gilt der erste Monat des Dienstverhältnisses als Probemonat, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Diese Regelung stellt eine Abweichung vom allgemeinen österreichischen Arbeitsrecht dar, wonach ein Probemonat zwischen den Vertragsparteien erst vereinbart werden muss (§ 1158 Absatz 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuchs [ABGB] für Arbeiter beziehungsweise § 19 Absatz 2 Angestelltengesetz [AngG] für Angestellte). Während des Probemonats kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber jederzeit und ohne Einhaltung von Kündigunsfristen und -terminen gelöst werden.