3.6.1 Berücksichtigung sämtlicher Zeiten
Gem Art 62 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats für die Berechnung der Leistung (hier: Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe) grundsätzlich ausschließlich das Entgelt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates erhalten hat (zur Ausnahme für Grenzgänger siehe unten). Maßgeblich ist daher die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaates (VwGH 10.9.2014, 2012/08/0239). Ist der leistungszuständige Mitgliedstaat Österreich, sind demnach nur österreichische Beschäftigungszeiten für die Bemessung der Leistung heranzuziehen.