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Neu Dokument-ID: 1153082

Adrian Höfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.1 Maßgebliche Anknüpfungsregelungen: Art 8 und Art 9 Rom-I-VO

Für alle seit 17.12.2009 • [Fußnote: Für Verträge vor 17.12.2009 gilt das EVÜ, für jene vor 01.12.1998 das IPRG, auf die hier mangels Relevanz nicht eingegangen werden soll. abgeschlossenen Verträge bildet die Rom I-Verordnung die kollisionsrechtliche Grundlage zur Lösung der Frage, das Recht wessen Staates auf einen Vertrag anwendbar ist. • [Fußnote: Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Die Bestimmungen der Rom I-VO beanspruchen universelle umfassende Geltung und sind daher auch dann anzuwenden, wenn im Ergebnis die Kollisionsnormen an das Recht eines Drittstaates anknüpfen. • [Fußnote: Vgl Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Art 9 Rom I-VO Rz 5.

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