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Dokument-ID: 1007922
7.3.5 Forscher eines anderen Mitgliedsstaates (§ 61 NAG)
Forscher, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen und beabsichtigen, sich für mehr als 180 Tage in Österreich aufzuhalten, um einen Teil ihrer Forschungstätigkeit in einer Forschungseinrichtung in Österreich durchzuführen, können die „Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität“ beantragen.