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Dokument-ID: 1145587
5.10 Krankenbehandlung in Drittstaaten
Teilweiser Kostenersatz
Für Staaten, die weder von den europarechtlichen Regelungen noch von Abkommen erfasst sind, gilt, dass die Kosten einer notwendigen Krankenbehandlung grundsätzlich vorerst selbst bezahlt werden müssen. Nach Vorlage der ärztlichen Honorarnote wird in Österreich ein teilweiser Kostenersatz nach den für Österreich gültigen Vertragstarifen für jene Behandlungen geleistet, die auch in Österreich vom Krankenversicherungsträger bezahlt worden wären.